Unter welchen Bedingungen duerfen Personenlisten im Internet veroeffentlicht werden?
Grundsätzlich
unterliegt auch die Veroeffentlichung von Personenlisten (z.B. von
Mitgliedslisten von Vereinen, oder Adressenlisten) den Bestimmungen des
Datenschutzes. Eine Veroeffentlichung von Personenlisten ist generell dann
zulaessig, wenn die Angaben auf bestimmte Daten beschraenkt werden und der
Veroeffentlichung kein schutzwuerdiges Interesse der in der Liste aufgefuehrten
Personen entgegensteht.
Folgende
Angaben sind dabei zulaessig:
Zugehoerigkeit der Person zu der aufgelisteten Personengruppe -
ausser die Zugehoerigkeit an sich ist als schutzwuerdig anzusehen
(z.B. bei einer Auflistung von Häftlingen eines Gefaengnisses)
Berufs-, Branchen- oder Geschaeftsbezeichnung
Namen
Titel und akademische Grade
Anschrift und Geburtsjahr
Die
Angabe folgender Daten bedarf in der Regel der Zustimmung der
Personen, die aufgelistet werden sollen:
Telefonnummer
E-Mail-Adresse
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